Datenspeicherung nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses
Viele Unternehmen sehen für ihre Kundendaten eine Löschfrist von 10 Jahren vor. Sie begründen dies mit den Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch und aus der Abgabeordnung (§ 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO). Erst danach werden Kundendaten gelöscht. Wenn überhaupt.
Die Aufbewahrungspflichten gelten jedoch nur für bestimmte Dokumente. Insbesondere für Daten in den Datenbanken der ERP-Systeme gelten diese Aufbewahrungspflichten nur eingeschränkt.
In Ihrem Jahresbericht 2020 stellt die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit klar heraus, dass diese Datenhaltungen anzupassen sind:
(Siehe https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2020-Web.pdf Seite 157 u. 158)